Rechtssatz RS0071473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071473
Entscheidungsdatum
30.06.1976
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 252 PO sollte gewiß nicht zur Folge haben, daß es im Belieben der Behörde oder des Amtes liege, wann die zur Abholung bereitgehaltenen Briefe tatsächlich abgeholt werden; das hat insbesondere für eine Behörde wie die Finanzprokuratur zu gelten; sie muß daher in ihrem Organisationsbereich dafür Sorge tragen, daß die Briefsendungen bei ihr spätestens mit dem Tage einlangen, an dem sie bei Zustellung durch die Post ihr zugekommen wären (hier: § 8 AHG).Die Bestimmung des Paragraph 252, PO sollte gewiß nicht zur Folge haben, daß es im Belieben der Behörde oder des Amtes liege, wann die zur Abholung bereitgehaltenen Briefe tatsächlich abgeholt werden; das hat insbesondere für eine Behörde wie die Finanzprokuratur zu gelten; sie muß daher in ihrem Organisationsbereich dafür Sorge tragen, daß die Briefsendungen bei ihr spätestens mit dem Tage einlangen, an dem sie bei Zustellung durch die Post ihr zugekommen wären (hier: Paragraph 8, AHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071473
Dokumentnummer
JJR_19760630_OGH0002_0010OB00010_7600000_002