Rechtssatz RS0071479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071479
Entscheidungsdatum
20.01.1970
Norm
PrivSchG §5
VBG §34 Abs1
Rechtssatz
Durch einen rechtskräftigen Bescheid der Schulbehörde, mit dem gemäß § 5 Abs 6 PrivSchG die Verwendung eines bestimmten Lehrers untersagt wird, ist die weitere Beschäftigung dieses Lehrers durch den Schuleigentümer unmöglich - und nach § 24 lit a PrivSchG strafbar - geworden. Gleichzeitig bildet dieser Sachverhalt einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 34 Abs 1 VBG 1948, der seiner Intensität nach den im Abs 2 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Lösungsgründen gleichkommt.Durch einen rechtskräftigen Bescheid der Schulbehörde, mit dem gemäß Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG die Verwendung eines bestimmten Lehrers untersagt wird, ist die weitere Beschäftigung dieses Lehrers durch den Schuleigentümer unmöglich - und nach Paragraph 24, Litera a, PrivSchG strafbar - geworden. Gleichzeitig bildet dieser Sachverhalt einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VBG 1948, der seiner Intensität nach den im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle aufgezählten Lösungsgründen gleichkommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/69
Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 104/69
Veröff: JBl 1970,325 (mit Kritik von Walter) = EvBl 1970/193 S 324 = Arb 8696
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071479
Dokumentnummer
JJR_19700120_OGH0002_0040OB00104_6900000_001