Rechtssatz RS0071481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071481
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Rechtssatz
"Täglicher Bedarf" im Sinne des § 1 Abs 1 RabG bedeutet nicht, das ein solches Bedürfnis "jeden Tag" und für "jedermann" gegeben sein müßte, es genügt vielmehr, daß ein entsprechender Bedarf bei einem bestimmten, nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten."Täglicher Bedarf" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RabG bedeutet nicht, das ein solches Bedürfnis "jeden Tag" und für "jedermann" gegeben sein müßte, es genügt vielmehr, daß ein entsprechender Bedarf bei einem bestimmten, nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071481
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00378_7900000_001