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Rechtssatz RS0071485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071485

Geschäftszahl

4Ob88/94

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß Paragraph 12, Absatz 2, PrAG nur eingeführte Erzeugnisse trifft, ist auch nicht zu sehen, daß diese Vorschriften im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder etwa des Verbraucherschutzes erforderlich wären. Eine Aufklärung des Publikums - vor allem in den hier allein in Frage kommenden grenznahen Bereichen - darüber, daß Unterschiede in den Währungen bestehen und über die Höhe des jeweiligen Umrechnungskurses erscheinen ebenso entbehrlich wie der Hinweis darauf, daß - allenfalls - Eingangsabgaben oder eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sein werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94
    Veröff: SZ 67/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071485

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_008