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Rechtssatz RS0071497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071497

Geschäftszahl

1Ob1/89

Entscheidungsdatum

26.04.1989

Norm

PreisG 1976 §2 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises wird nur durch den bestmöglichen Ausgleich zwischen zwei einander regelmäßig entgegengesetzten Interessenlagen - einerseits der wirtschaftlichen Situation der Erzeuger und der Händler und andererseits den Interessen der Verbraucher - ausgeschöpft. Auf der Unternehmerseite kommt es zunächst auf die betrieblichen Verhältnisse - allerdings nicht auf die Lage des konkreten Betriebes, sondern auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betriebe des betroffenen Wirtschaftszweiges - an. Diese Preise müssen für die Erzeuger nicht bloß grundsätzlich die Gestehungskosten decken, sondern auch im Gesamtinteresse vertretbare Gewinnspannen erwirtschaften lassen. Andererseits muß der Preis so festgesetzt werden, daß er für die in Betracht kommenden Verbraucher auch erschwinglich ist; überdies muß auch auf die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen Bedacht genommen werden. Es wäre hingegen nicht gerechtfertigt, die Erzeuger auf Gewinne in anderen Produktionszweigen zu verweisen, weil sie bei Bedachtnahme auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse sonst genötigt sein könnten, die Erzeugung der in Frage stehenden Sachgüter überhaupt einzustellen, was aber - aus gesamtwirtschaftlicher Sicht - wiederum den Verbrauchern zum Nachteil gereichen könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
    Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071497

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_005