Rechtssatz RS0071501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071501
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Norm
PatG 1970 §117
PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz
Mit dem Verzicht auf Patentansprüche ist das Nichtigkeitsverfahren noch nicht zwangsläufig erledigt; ein Verzicht auf Patentansprüche wirkt nämlich nur ex nunc, die Nichtigkeitserklärung aber ex tunc, woraus sich ein rechtliches Interesse an der weiteren Verfahrensdurchführung ergibt. Da von der Lösung dieser verwaltungsrechtlichen Vorfrage die Berechtigung der Begehren auf Rechnungslegung und Gewinnherausgabe abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071501
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00403_8600000_002