Rechtssatz RS0071509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071509
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Rechtssatz
Eine durch das Vertriebssystem erzielte Kostenminderung kommt zwar dem Anbieter zugute, berechtigt aber - soll die Regelung des § 3 a NahversG wirkungsvoll bleiben - noch nicht zur Preiskalkulation einzelner Artikel unter dem Einstandspreis.Eine durch das Vertriebssystem erzielte Kostenminderung kommt zwar dem Anbieter zugute, berechtigt aber - soll die Regelung des Paragraph 3, a NahversG wirkungsvoll bleiben - noch nicht zur Preiskalkulation einzelner Artikel unter dem Einstandspreis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071509
Dokumentnummer
JJR_19900122_OGH0002_000OKT00005_8900000_002