Rechtssatz RS0071511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071511
Entscheidungsdatum
21.05.1979
Norm
PreisG 1976 §2
PreisG 1976 §8
V BMGU betr die Neuregelung der Handelsspanne im pharmazeutischen Großhandel allg
Rechtssatz
Die Vertragsbestimmung "zur Summe aus Waren, Emballagen etc erfolgt ein Verarbeitungszuschlag von drei Prozent, soweit der Verkauf an Letztverbraucher erfolgt", verstößt nicht gegen die zitierte Verordnung und auch nicht gegen das PreisG 1976. Bei Ihrer Prüfung durch das Kartellgericht muß die Frage, wer im Falle der Weitergabe von Pharmazeutica seitens der Tierärzte an die Besitzer jener Tiere, denen die Behandlung des Tierarztes zuteil werden soll, als Letztverbraucher anzusehen ist, als rechtlich irrelevant außer Betracht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071511
Dokumentnummer
JJR_19790521_OGH0002_000OKT00001_7900000_003