Rechtssatz RS0071515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071515
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Rechtssatz
Die Regelung des § 3 a NahversG hat nicht nur gesamtwirtschaftliche Zielsetzungen ("Schutz des leistungsgerechten Wettbewerbs"); sie bezweckt nicht nur eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen zum Schutz der kleineren und mittleren Unternehmen in ihrer Gesamtheit, sondern schützt auch den lauteren Wettbewerb unter den jeweils betroffenen Mitbewerbern. Sie will also gleichzeitig ein "Zuwenig" und ein "Zuviel" an Wettbewerb verhindern.Die Regelung des Paragraph 3, a NahversG hat nicht nur gesamtwirtschaftliche Zielsetzungen ("Schutz des leistungsgerechten Wettbewerbs"); sie bezweckt nicht nur eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen zum Schutz der kleineren und mittleren Unternehmen in ihrer Gesamtheit, sondern schützt auch den lauteren Wettbewerb unter den jeweils betroffenen Mitbewerbern. Sie will also gleichzeitig ein "Zuwenig" und ein "Zuviel" an Wettbewerb verhindern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
Veröff: JBl 1990,187 = EvBl 1990/23 S 119 = MR 1989,225 (F Prunbauer) = ÖBl 1989,167 = RdW 1989,389
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071515
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_008