Rechtssatz RS0071539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071539
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Rechtssatz
Die maßgeblichen Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen (hier fachkundigen) Benützers können vom Richter nicht schon aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden. Es kommt auf das tatsächliche Wissen der beteiligten Verkehrskreise an. Zur Feststellung desselben wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein (so schon JBl 1993,524).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071539
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0060OB00626_9500000_001