Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071551×

Rechtssatz RS0071551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071551

Geschäftszahl

3Ob62/71; 3Ob26/73

Entscheidungsdatum

19.06.1973

Norm

RSchO §14
RSchO §16 Abs1

Rechtssatz

Die Schätzung eines in der Grünlandzone gelegenen Grundstückes als landwirtschaftliches Gut ist unzutreffend, wenn Aussicht besteht, daß dieses oder einzelne dieser Grundstück als Baugrund zu verwerten sind. Hiezu ist nicht nur erforderlich, daß sich der Boden zur Verbauung eignet, sondern auch, daß ein Interesse an Baugrund vorhanden und eine Umwidmung von Grünland in Bauland in absehbarer Zeit erreichbar ist. Die Bewertung hat auch zu berücksichtigen, ob nach der Lage am Realitätenmarkt ein Interesse vorhanden ist, Grundstücke als Baugrund zu erwerben, bejahendenfalls ob eine Umwidmung erreichbar sein dürfte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/71
    Entscheidungstext OGH 23.06.1971 3 Ob 62/71
  • 3 Ob 26/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 26/73
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 62/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071551

Dokumentnummer

JJR_19710623_OGH0002_0030OB00062_7100000_001