Rechtssatz RS0071551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071551
Geschäftszahl
3Ob62/71; 3Ob26/73
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Norm
RSchO §14
RSchO §16 Abs1
Rechtssatz
Die Schätzung eines in der Grünlandzone gelegenen Grundstückes als landwirtschaftliches Gut ist unzutreffend, wenn Aussicht besteht, daß dieses oder einzelne dieser Grundstück als Baugrund zu verwerten sind. Hiezu ist nicht nur erforderlich, daß sich der Boden zur Verbauung eignet, sondern auch, daß ein Interesse an Baugrund vorhanden und eine Umwidmung von Grünland in Bauland in absehbarer Zeit erreichbar ist. Die Bewertung hat auch zu berücksichtigen, ob nach der Lage am Realitätenmarkt ein Interesse vorhanden ist, Grundstücke als Baugrund zu erwerben, bejahendenfalls ob eine Umwidmung erreichbar sein dürfte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 62/71
Entscheidungstext OGH 23.06.1971 3 Ob 62/71
- 3 Ob 26/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 26/73
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 62/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071551
Dokumentnummer
JJR_19710623_OGH0002_0030OB00062_7100000_001