Rechtssatz RS0071555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071555
Entscheidungsdatum
16.01.1973
Rechtssatz
Auch bei einer zur Ausübung eines geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung ist das Verfahrenspatent soweit verbraucht, als es sich um die gelieferte Maschine handelt (Reimer PatentrechtsG und GebrauchsmusterG 3.Auflage 377 Fall 2, vgl auch Benkard PatG und GebrauchsmusterG 5.Auflage 370, Klauer-Möhring, Patentrecht Kommentar 3. Auflage 360 f, wonach bei Verkauf einer zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung dazu benützt werden darf, und die Annahme eines solchen Rechtes des Käufers der Vorrichtung umso näher liegt, je mehr diese auf das gestützte Verfahren abgestellt ist.Auch bei einer zur Ausübung eines geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung ist das Verfahrenspatent soweit verbraucht, als es sich um die gelieferte Maschine handelt (Reimer PatentrechtsG und GebrauchsmusterG 3.Auflage 377 Fall 2, vergleiche auch Benkard PatG und GebrauchsmusterG 5.Auflage 370, Klauer-Möhring, Patentrecht Kommentar 3. Auflage 360 f, wonach bei Verkauf einer zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung dazu benützt werden darf, und die Annahme eines solchen Rechtes des Käufers der Vorrichtung umso näher liegt, je mehr diese auf das gestützte Verfahren abgestellt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 354/72
Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 354/72
Veröff: ÖBl 1973,124 = GRURInt 1974,371
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071555
Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0040OB00354_7200000_003