Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071558×

Rechtssatz RS0071558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071558

Geschäftszahl

3Ob61/86

Entscheidungsdatum

24.09.1986

Norm

RSchO §15. RSchO §16

Rechtssatz

Abzüge für Abschreibung einerseits und für ein Mietausfallswagnis andererseits sind dann gerechtfertigt, wenn solche Abzüge bei der Kalkulation der Kaufinteressenten üblicherweise eine Rolle spielen. Diese beiden Abzugsposten können schon dadurch berücksichtigt werden, daß der Kapitalisierungszinsfuß entsprechend höher angesetzt wird, es ist aber auch nicht zu beanständen, wenn der Sachverständige diese Abzugsposten gesondert veranschlagt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/86
    Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 61/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071558

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_003