Rechtssatz RS0071558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071558
Entscheidungsdatum
24.09.1986
Rechtssatz
Abzüge für Abschreibung einerseits und für ein Mietausfallswagnis andererseits sind dann gerechtfertigt, wenn solche Abzüge bei der Kalkulation der Kaufinteressenten üblicherweise eine Rolle spielen. Diese beiden Abzugsposten können schon dadurch berücksichtigt werden, daß der Kapitalisierungszinsfuß entsprechend höher angesetzt wird, es ist aber auch nicht zu beanständen, wenn der Sachverständige diese Abzugsposten gesondert veranschlagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071558
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_003