Rechtssatz RS0071568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071568
Geschäftszahl
4Ob324/84; 4Ob339/85
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Norm
PreisG 1976 §11c
UWG §1 C2
Rechtssatz
Die Auffassung, der Schutzzweck der Preisauszeichnungsnorm gebiete es nicht, Wiederverkäufer, welche im Einzelfall Waren (auch) für den privaten Bedarf verwenden oder (gelegentlich) für den privaten Bedarf erwerben, als Letztverbraucher zu qualifizieren, weil ihnen der Unterschied zwischen dem Nettopreis und dem die Umsatzsteuer enthaltenden Bruttopreis auf Grund ihrer Funktion als Großhändler ohnehin bekannt sei, sodaß sie nicht vom Gesetzgeber in dieser Hinsicht geschützt werden müßten, ist vertretbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 324/84
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 324/84
- 4 Ob 339/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 339/85
Ähnlich; Beisatz: Prozeßentscheidung zu 4 Ob 324/84. (T1) Veröff: ÖBl 1985,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071568
Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0040OB00324_8400000_002