Rechtssatz RS0071575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071575
Entscheidungsdatum
22.11.1977
Rechtssatz
Hersteller und Großhändler, welche die Preise ihrer Konkurrenten einschließlich der Einzelhändler - auch wenn sie diese beliefern - unterbieten, indem sie zum Großhandelspreis an Letztverbraucher verkaufen, verstoßen damit noch nicht gegen das RabG; ein unzulässiger Rabatt läge bei Direktverkäufen dieser Art nur dann vor, wenn der Unternehmer einen Preisnachlaß von seinem Normalpreis ankündigt oder gewährt (also etwa bei Direktverkäufen an Letztverbraucher zunächst den Einzelhandelspreis in Rechnung stellt und dann im Einzelfall im Rahmen der Handelsspanne einen Abschlag gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071575
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00395_7700000_003