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Rechtssatz RS0071575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071575

Geschäftszahl

4Ob395/77

Entscheidungsdatum

22.11.1977

Norm

RabG §1 Abs2

Rechtssatz

Hersteller und Großhändler, welche die Preise ihrer Konkurrenten einschließlich der Einzelhändler - auch wenn sie diese beliefern - unterbieten, indem sie zum Großhandelspreis an Letztverbraucher verkaufen, verstoßen damit noch nicht gegen das RabG; ein unzulässiger Rabatt läge bei Direktverkäufen dieser Art nur dann vor, wenn der Unternehmer einen Preisnachlaß von seinem Normalpreis ankündigt oder gewährt (also etwa bei Direktverkäufen an Letztverbraucher zunächst den Einzelhandelspreis in Rechnung stellt und dann im Einzelfall im Rahmen der Handelsspanne einen Abschlag gewährt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 395/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 395/77
    Veröff: ÖBl 1978,73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071575

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0040OB00395_7700000_003