Rechtssatz RS0071578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071578
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
PreisG 1976 §11c Abs2
Rechtssatz
Mit der Fassung des § 11 c Abs 2 PreisG durch die Novelle 1988 hat der Gesetzgeber im endgültigen Text genau das vorgeschrieben, was schon der OGH als dem werbenden ausländischen Unternehmer "geradezu unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar" angesehen und auch die Regierungsvorlage noch als "nicht realisierbar, da für die ausländischen Anbieter nicht immer möglich" bezeichnet hatte. Inwiefern dem ausländischen Anbieter die von verschiedenen Faktoren, darunter auch von subjektiven Eigenschaften des jeweiligen österreichischen Kunden, abhängige Ermittlung der genauen Höhe der österreichischen Eingangsabgaben jetzt doch möglich und zumutbar sein soll, ist auch weiterhin nicht zu sehen.Mit der Fassung des Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG durch die Novelle 1988 hat der Gesetzgeber im endgültigen Text genau das vorgeschrieben, was schon der OGH als dem werbenden ausländischen Unternehmer "geradezu unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar" angesehen und auch die Regierungsvorlage noch als "nicht realisierbar, da für die ausländischen Anbieter nicht immer möglich" bezeichnet hatte. Inwiefern dem ausländischen Anbieter die von verschiedenen Faktoren, darunter auch von subjektiven Eigenschaften des jeweiligen österreichischen Kunden, abhängige Ermittlung der genauen Höhe der österreichischen Eingangsabgaben jetzt doch möglich und zumutbar sein soll, ist auch weiterhin nicht zu sehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 98/90
Veröff: SZ 63/167 = EvBl 1991/29 S 135 = ÖBl 1990,264 = GRURInt 1991,565 = WBl 1991,63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071578
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00098_9000000_001