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Rechtssatz RS0071578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071578

Geschäftszahl

4Ob98/90

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Norm

PreisG 1976 §11c Abs2

Rechtssatz

Mit der Fassung des Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG durch die Novelle 1988 hat der Gesetzgeber im endgültigen Text genau das vorgeschrieben, was schon der OGH als dem werbenden ausländischen Unternehmer "geradezu unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar" angesehen und auch die Regierungsvorlage noch als "nicht realisierbar, da für die ausländischen Anbieter nicht immer möglich" bezeichnet hatte. Inwiefern dem ausländischen Anbieter die von verschiedenen Faktoren, darunter auch von subjektiven Eigenschaften des jeweiligen österreichischen Kunden, abhängige Ermittlung der genauen Höhe der österreichischen Eingangsabgaben jetzt doch möglich und zumutbar sein soll, ist auch weiterhin nicht zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 98/90
    Veröff: SZ 63/167 = EvBl 1991/29 S 135 = ÖBl 1990,264 = GRURInt 1991,565 = WBl 1991,63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071578

Im RIS seit

09.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00098_9000000_001