Rechtssatz RS0071588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071588
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
PreisG 1976 §11c Abs2
Rechtssatz
Will man - wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht - dem Gesetzgeber nicht unterstellen, er habe von den ausländischen Anbietern durch die Neufassung des § 11 c Abs 2 mit der Novelle 1988 bewußt etwa geradezu Unmögliches oder doch jedenfalls Unzumutbares verlangen wollen, damit deren Preiswerbung im Inland überhaupt unterbunden wird, so erscheint doch in jedem Fall eine gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes einschränkende Auslegung geboten.Will man - wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht - dem Gesetzgeber nicht unterstellen, er habe von den ausländischen Anbietern durch die Neufassung des Paragraph 11, c Absatz 2, mit der Novelle 1988 bewußt etwa geradezu Unmögliches oder doch jedenfalls Unzumutbares verlangen wollen, damit deren Preiswerbung im Inland überhaupt unterbunden wird, so erscheint doch in jedem Fall eine gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes einschränkende Auslegung geboten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 98/90
Veröff: SZ 63/167 = EvBl 1991/29 S 135 = ÖBl 1990,264 = GRURInt 1991,565 = WBl 1991,63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071588
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00098_9000000_002