Rechtssatz RS0071590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071590
Geschäftszahl
4Ob94/89; Okt1/90
Entscheidungsdatum
17.12.1990
Rechtssatz
Die Einschränkung der Antragsbefugnis auf die in § 7 Abs 2 NahversG genannten "Vorinstanzen" ist, da das NahversG auch dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dient, nur dann zu rechtfertigen, wenn dem einzelnen Mitbewerber zur Verfolgung dieses Schutzziels die im UWG vorgesehenen Sanktionsmöglchkeiten gewahrt bleiben. Es wäre nicht einzusehen, daß ein Mitbewerber von einer nach § 7 Abs 2 NahversG antragsberechtigten Partei, insbesondere von einem nach dieser Gesetzesstelle privilegierten Schutzverband, auf Unterlassung des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis in Anspruch genommen werden könnte, seinerseits aber keine Möglichkeit hätte, wegen gleichartiger Verstöße gegen andere Mitbewerber vorzugehen.Die Einschränkung der Antragsbefugnis auf die in Paragraph 7, Absatz 2, NahversG genannten "Vorinstanzen" ist, da das NahversG auch dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dient, nur dann zu rechtfertigen, wenn dem einzelnen Mitbewerber zur Verfolgung dieses Schutzziels die im UWG vorgesehenen Sanktionsmöglchkeiten gewahrt bleiben. Es wäre nicht einzusehen, daß ein Mitbewerber von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, NahversG antragsberechtigten Partei, insbesondere von einem nach dieser Gesetzesstelle privilegierten Schutzverband, auf Unterlassung des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis in Anspruch genommen werden könnte, seinerseits aber keine Möglichkeit hätte, wegen gleichartiger Verstöße gegen andere Mitbewerber vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
Veröff: JBl 1990,187 = EvBl 1990/23 S 119 = ÖBl 1989,167 = RdW 1989,389
- Okt 1/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 1/90
Vgl auch; Beisatz: Dennoch bleibt dem Mitwerber ein - an § 4 NahversG gemessen - ausreichender Rechtsschutz versagt. (T1) Veröff: RdW 1991,145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071590
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_010