Rechtssatz RS0071593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071593
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
PreisG 1976 §11c Abs2
Rechtssatz
War es schon bisher der Zweck des § 11 c PreisG gewesen, daß die Kaufinteressen in die Lage versetzt werden sollten, den von ihnen tatsächlich zu entrichtenden (Endpreis) Preis jedes einzelnen Angebotes ohne weitere Überlegungen und Rechenoperationen mit einem Blick festzustellen (SZ 59/202 mit weiteren Hinweisen), dann kann auch die neue Regelung des § 11 c Abs 2 Satz 2 PreisG idF der Nov 1988 vernünftigerweise nur denselben Schutzzweck haben.War es schon bisher der Zweck des Paragraph 11, c PreisG gewesen, daß die Kaufinteressen in die Lage versetzt werden sollten, den von ihnen tatsächlich zu entrichtenden (Endpreis) Preis jedes einzelnen Angebotes ohne weitere Überlegungen und Rechenoperationen mit einem Blick festzustellen (SZ 59/202 mit weiteren Hinweisen), dann kann auch die neue Regelung des Paragraph 11, c Absatz 2, Satz 2 PreisG in der Fassung der Nov 1988 vernünftigerweise nur denselben Schutzzweck haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 98/90
Veröff: SZ 63/167 = EvBl 1991/29 S 135 = ÖBl 1990,264 = GRURInt 1991,565 = WBl 1991,63 = RdW 1991,80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071593
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00098_9000000_003