Rechtssatz RS0071594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071594
Entscheidungsdatum
18.10.1976
Rechtssatz
Die für eine Wiedereintragung erforderliche Vertrauenswürdigkeit kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß der Wiedereintragungswerber, Handlungen, die zum Streichungserkenntnis geführt haben, nicht wieder begehen würde. Von dieser Erwartung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Verfehlungen auf Charaktereigenschaften des Täters zurückzuführen sind und nicht konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitige charakterliche Veränderung dargetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071594
Dokumentnummer
JJR_19761018_OGH0002_000BKV00002_7600000_001