Rechtssatz RS0071600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071600
Entscheidungsdatum
07.07.1984
Rechtssatz
Die Aufzählung in § 28 Abs 2 Z 1 RSchO ist nur demonstrativ. Die Ansicht, mangels ausdrücklicher Erwähnung der baubehördlichen Genehmigung für Bestand und Benützung eines Gebäudes in der Realschätzordnung seien solche Genehmigungen nur in Zweifelsfällen zu erheben und festzuhalten, ist vertretbar.Die Aufzählung in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, RSchO ist nur demonstrativ. Die Ansicht, mangels ausdrücklicher Erwähnung der baubehördlichen Genehmigung für Bestand und Benützung eines Gebäudes in der Realschätzordnung seien solche Genehmigungen nur in Zweifelsfällen zu erheben und festzuhalten, ist vertretbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 601/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1984 6 Ob 601/82
Veröff: SZ 57/105 (hiezu Nowotny, JBl 1987,282)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071600
Dokumentnummer
JJR_19840707_OGH0002_0060OB00601_8200000_007