Rechtssatz RS0071612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071612
Geschäftszahl
Bkd77/89 (Bkd125/89)
Entscheidungsdatum
23.10.1989
Rechtssatz
Wird die im § 21 RAO normierte Frist nicht eingehalten, so hat trotzdem die Rechtsanwaltskammer in deren Sprengel ein Rechtsanwalt zu einem bestimmten Zeitpunkt übersiedelt ist, dessen Eintragung in die Liste bzw deren Richtigstellung vorzunehmen, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste neuerlich zu prüfen.Wird die im Paragraph 21, RAO normierte Frist nicht eingehalten, so hat trotzdem die Rechtsanwaltskammer in deren Sprengel ein Rechtsanwalt zu einem bestimmten Zeitpunkt übersiedelt ist, dessen Eintragung in die Liste bzw deren Richtigstellung vorzunehmen, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste neuerlich zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071612
Dokumentnummer
JJR_19891023_OGH0002_000BKD00077_8900000_004