Rechtssatz RS0071615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071615
Entscheidungsdatum
03.02.1976
Rechtssatz
Ankündigung eines Preisnachlasses für die ersten einhundert Kunden des Niederlassungsortes ist ein zulässiger generelle Preisnachlaß, wenn sich mit Rücksicht auf die Waren der Preisnachlaß auf einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckt und die (unverbindliche) Bezugnahme auf den Niederlassungsort nur mit Rücksicht auf den wahrscheinlichen Käuferkreis erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071615
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00305_7600000_002