Rechtssatz RS0071618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071618
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob Gutscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware berechtigen und den Eindruck erwecken, daß damit unzulässige Sonderpreise wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigt werden, hängt davon ab, wie die Preisgestaltung von den angesprochenen Interessenten nach den Umständen aufgefaßt werden konnte.Die Beurteilung der Frage, ob Gutscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware berechtigen und den Eindruck erwecken, daß damit unzulässige Sonderpreise wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigt werden, hängt davon ab, wie die Preisgestaltung von den angesprochenen Interessenten nach den Umständen aufgefaßt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071618
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0040OB00004_9100000_001