Rechtssatz RS0071619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071619
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
PreisG 1976 §11c Abs2
Rechtssatz
Durch § 11 c Abs 2 PreisG idF der Nov 1988 soll nicht nur der inländische Konsument vor den Folgen eines übereilten Kaufabschlusses im Ausland geschützt werden, sondern auch der österreichische Warenhandel vor Benachteiligungen durch entsprechende Geschäftsausfälle. Dieser Schutzzweck der neuen Regelung greift aber in dem - vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachten - Fall nicht ein, wenn die österreichischen Eingangsabgaben in der Preisankündigung des ausländischen Anbieters bereits enthalten sind, weil es sich um "Lieferpreise frei Haus" des österreichischen Kunden handelt.Durch Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG in der Fassung der Nov 1988 soll nicht nur der inländische Konsument vor den Folgen eines übereilten Kaufabschlusses im Ausland geschützt werden, sondern auch der österreichische Warenhandel vor Benachteiligungen durch entsprechende Geschäftsausfälle. Dieser Schutzzweck der neuen Regelung greift aber in dem - vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachten - Fall nicht ein, wenn die österreichischen Eingangsabgaben in der Preisankündigung des ausländischen Anbieters bereits enthalten sind, weil es sich um "Lieferpreise frei Haus" des österreichischen Kunden handelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 98/90
Veröff: SZ 63/167 = EvBl 1991/29 S 135 = ÖBl 1990,264 = GRURInt 1991,565 = WBl 1991,63 = RdW 1991,80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071619
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00098_9000000_004