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Rechtssatz RS0071620×

Rechtssatz RS0071620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0071620

Geschäftszahl

Okt4/89

Entscheidungsdatum

22.01.1990

Norm

NahversG §7 Abs2

Rechtssatz

Dem NahversG ist nicht zu entnehmen, daß nur ein solcher Verein antragslegitimiert sein soll, dem ein Landesgremium des Bundeslandes angehört, in dem der behauptete Verstoß gegen das NahversG gesetzt wurde. Zu einer derart einschränkenden Auslegung des Gesetzes besteht umso weniger Anlaß, als die Neufassung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, NahversG durch das Bundesgesetz BGBl 1988/424 von der Absicht geleitet war, durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis wirksam zu machen.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/89
    Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
    Veröff: WBl 1990,182 (Schuhmacher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071620

Dokumentnummer

JJR_19900122_OGH0002_000OKT00004_8900000_002