Rechtssatz RS0071620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071620
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Rechtssatz
Dem NahversG ist nicht zu entnehmen, daß nur ein solcher Verein antragslegitimiert sein soll, dem ein Landesgremium des Bundeslandes angehört, in dem der behauptete Verstoß gegen das NahversG gesetzt wurde. Zu einer derart einschränkenden Auslegung des Gesetzes besteht umso weniger Anlaß, als die Neufassung der Bestimmung des § 7 Abs 2 NahversG durch das Bundesgesetz BGBl 1988/424 von der Absicht geleitet war, durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis wirksam zu machen.Dem NahversG ist nicht zu entnehmen, daß nur ein solcher Verein antragslegitimiert sein soll, dem ein Landesgremium des Bundeslandes angehört, in dem der behauptete Verstoß gegen das NahversG gesetzt wurde. Zu einer derart einschränkenden Auslegung des Gesetzes besteht umso weniger Anlaß, als die Neufassung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, NahversG durch das Bundesgesetz BGBl 1988/424 von der Absicht geleitet war, durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis wirksam zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071620
Dokumentnummer
JJR_19900122_OGH0002_000OKT00004_8900000_002