Rechtssatz RS0071630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071630
Entscheidungsdatum
27.10.1988
Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Vertretung eines Universitätsinstituts vor Gericht ist eine ausschließliche, es sei denn, es geht um widerstreitende Interessen (von Universität, Fakultät und Institut), die die Bestellung eines von der Finanzprokuratur verschiedenen Vertreters erfordern (§ 6 ProkG).Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Vertretung eines Universitätsinstituts vor Gericht ist eine ausschließliche, es sei denn, es geht um widerstreitende Interessen (von Universität, Fakultät und Institut), die die Bestellung eines von der Finanzprokuratur verschiedenen Vertreters erfordern (Paragraph 6, ProkG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071630
Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0130OS00062_8800000_001