Rechtssatz RS0071639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071639
Entscheidungsdatum
19.01.1982
Norm
PreisG 1976 idF BGBl 1980/288 §11c Abs3
Rechtssatz
Gegen das Gebot des § 11 c Abs 3 PreisG, daß der Preis in österreichischer Währung mindestens in der gleichen Schriftgröße anzugeben ist wie der Preis in ausländischer Währung, wird nicht dadurch verstoßen, daß der Preis im Inserat in ausländischer Währung zweimal (im Bildteil und Textteil), in inländischer Währung hingegen nur einmal (im Bildteil) angegeben ist.Gegen das Gebot des Paragraph 11, c Absatz 3, PreisG, daß der Preis in österreichischer Währung mindestens in der gleichen Schriftgröße anzugeben ist wie der Preis in ausländischer Währung, wird nicht dadurch verstoßen, daß der Preis im Inserat in ausländischer Währung zweimal (im Bildteil und Textteil), in inländischer Währung hingegen nur einmal (im Bildteil) angegeben ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 422/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 422/81
Veröff: ÖBl 1982,81 (Küchenblock) = GRURInt 1983,750 (Krüger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071639
Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00422_8100000_001