Rechtssatz RS0071641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071641
Entscheidungsdatum
18.10.1976
Rechtssatz
Unter Vernehmung im Sinne des § 5 Abs 2 RAO ist zu verstehen, daß dem Eintragungswerber im Hinblick auf die obwaltenden Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem versammelten Ausschuß und Gewährung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks auf den Ausschuß gegeben werden soll.Unter Vernehmung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO ist zu verstehen, daß dem Eintragungswerber im Hinblick auf die obwaltenden Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem versammelten Ausschuß und Gewährung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks auf den Ausschuß gegeben werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071641
Dokumentnummer
JJR_19761018_OGH0002_000BKV00002_7600000_004