Rechtssatz RS0071644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071644
Geschäftszahl
Bkv1/29 (Bkv2/69)
Entscheidungsdatum
14.04.1969
Rechtssatz
Die Verurteilung wegen §§ 98 lit b 183 und 209 StG begründet Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 RAO. Die Bindung an die rechtliche Qualifikation der strafrechtlichen Verurteilung besteht so lange, als nicht die Straferkenntnisse selbst im Wege eines Wiederaufnahmsverfahrens beseitigt werden.Die Verurteilung wegen Paragraphen 98, Litera b, 183 und 209 StG begründet Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO. Die Bindung an die rechtliche Qualifikation der strafrechtlichen Verurteilung besteht so lange, als nicht die Straferkenntnisse selbst im Wege eines Wiederaufnahmsverfahrens beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0071644
Dokumentnummer
JJR_19690414_OGH0002_000BKV00001_2900000_001