Rechtssatz RS0071646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071646
Entscheidungsdatum
17.10.2019
Rechtssatz
Die Rechtssprechung in Standessachen hat schon seit Jahren den Standpunkt vertreten: "Das Vertrauen in die Korrektheit des Rechtsanwaltes ist der Lebensatem der Rechtsanwaltschaft"; der Rechtsanwaltsstand verlangt eben, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten peinlichste Sauberkeit walten lassen.
Entscheidungstexte
- Bkv 2/77
Entscheidungstext OGH 12.09.1977 Bkv 2/77
Veröff: AnwBl 1978,515
- 19 Ob 3/14a
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
Auch; nur: Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen. (T1)
- 19 Ob 2/16g
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 2/16g
Vgl auch; nur T1
- 19 Ob 3/19h
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 19 Ob 3/19h
Vgl; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit liegen, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Rechtsanwalt überhaupt zukommt (VfGH B 1009/06, VfSlg 17.999). Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071646
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19770912_OGH0002_000BKV00002_7700000_001