Rechtssatz RS0071651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071651
Geschäftszahl
Bkv2/94; Bkv4/00; Bkv1/03; Bkv1/10
Entscheidungsdatum
05.07.2010
Rechtssatz
Welches Verhalten ("Handlung") einen Eintragungswerber vertrauensunwürdig macht, ist primär im Hinblick auf die wesentlichen Pflichten des Rechtsanwalts, somit aus der Sicht des Rechtsanwaltsstands zu entscheiden (vergleiche Bkv 1/91). Zu diesen wesentlichen Pflichten gehört es, bei der Abwicklung von Treuhandschaften und beim Umgang mit Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden und jeden Anschein einer Unredlichkeit zu vermeiden. Hat ein Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) eine Handlung begangen, die konkret besorgen lässt, dass er es an dieser besonderen Sorgfalt und Redlichkeit fehlen lassen könnte, so mangelt es ihm an der geforderten Vertrauenswürdigkeit und es ist die Eintragung (Wiedereintragung) in die Liste zu verweigern (§ 5 Abs 2 RAO).Welches Verhalten ("Handlung") einen Eintragungswerber vertrauensunwürdig macht, ist primär im Hinblick auf die wesentlichen Pflichten des Rechtsanwalts, somit aus der Sicht des Rechtsanwaltsstands zu entscheiden (vergleiche Bkv 1/91). Zu diesen wesentlichen Pflichten gehört es, bei der Abwicklung von Treuhandschaften und beim Umgang mit Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden und jeden Anschein einer Unredlichkeit zu vermeiden. Hat ein Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) eine Handlung begangen, die konkret besorgen lässt, dass er es an dieser besonderen Sorgfalt und Redlichkeit fehlen lassen könnte, so mangelt es ihm an der geforderten Vertrauenswürdigkeit und es ist die Eintragung (Wiedereintragung) in die Liste zu verweigern (Paragraph 5, Absatz 2, RAO).
Entscheidungstexte
- Bkv 2/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 2/94
- Bkv 4/00
Entscheidungstext OGH 04.12.2000 Bkv 4/00
Auch
- Bkv 1/03
Entscheidungstext OGH 05.05.2003 Bkv 1/03
Auch
- Bkv 1/10
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071651
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00002_9400000_001