Rechtssatz RS0071660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071660
Geschäftszahl
Bkv5/78; Bkv2/94; Bkv4/00
Entscheidungsdatum
04.12.2000
Rechtssatz
Die Handlungsweise der Veruntreuung von Klientengeldern wäre auch ohne strafgerichtliche Verurteilung als solche zu bezeichnen, die einen Wiedereintragungswerber vertrauensunwürdig macht. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist die Korrektheit im Umgang mit Klientengeldern.
Entscheidungstexte
- Bkv 5/78
Entscheidungstext OGH 09.10.1978 Bkv 5/78
Veröff: AnwBl 1979,362
- Bkv 2/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 2/94
Vgl auch
- Bkv 4/00
Entscheidungstext OGH 04.12.2000 Bkv 4/00
Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen, die der Eintragungswerber vor seiner Streichung beziehungsweise vor seinem Verzicht gesetzt hat - auch solche, die vor seiner Eintragung verwirklicht wurden -, können ihn Vertrauensunwürdig machen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071660
Dokumentnummer
JJR_19781009_OGH0002_000BKV00005_7800000_001