Rechtssatz RS0071671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071671
Entscheidungsdatum
13.06.1977
Rechtssatz
Die auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs 2 RAO als wesentliche Voraussetzung vom Eintragungswerber verlangte Vertrauenswürdigkeit umfaßt über den Begriff der üblichen Anständigkeit ein besonders hohes Maß von Gewissenhaftigkeit in der Ausübung des Berufes, der Gesetzestreue, somit eines besonderen Charakterbildes, das von der Allgemeinheit, aber insbesondere von der rechtsuchenden Bevölkerung von dem Mitglied des Standes der Rechtsanwälte erwartet werden darf.Die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, RAO als wesentliche Voraussetzung vom Eintragungswerber verlangte Vertrauenswürdigkeit umfaßt über den Begriff der üblichen Anständigkeit ein besonders hohes Maß von Gewissenhaftigkeit in der Ausübung des Berufes, der Gesetzestreue, somit eines besonderen Charakterbildes, das von der Allgemeinheit, aber insbesondere von der rechtsuchenden Bevölkerung von dem Mitglied des Standes der Rechtsanwälte erwartet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071671
Dokumentnummer
JJR_19770613_OGH0002_000BKV00003_7600000_002