Rechtssatz RS0071676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071676
Entscheidungsdatum
02.12.1970
Rechtssatz
Die mit einer sogenannten "Konsumfinanzierung" verbundenen, auf der wirtschaftlichen Einheit des Darlehensgeschäftes und des Kaufvertrages beruhenden Rechtsfolgen treten dann nicht ein, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Ware durch Hingabe eines vom Käufer angenommenen Wechsels an den Verkäufer bezahlt wird, der Verkäufer aber diesen Wechsel zur Finanzierung seiner Produktion eskomptiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071676
Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0050OB00237_7000000_001