Rechtssatz RS0071681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071681
Geschäftszahl
Bkv3/94; 7Ob32/99b; Bkv7/99
Entscheidungsdatum
06.12.1999
Rechtssatz
Da die Rechtsanwaltschaft begrifflich nicht in Form einer Personengesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden kann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden darf, kommt als einziger weiterer Fall einer neben der im § 1 a Abs 1 RAO nur beispielsweise (arg "insbesondere"), genannten eingetragenen Erwerbsgesellschaft möglichen Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltshaft nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht.Da die Rechtsanwaltschaft begrifflich nicht in Form einer Personengesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden kann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden darf, kommt als einziger weiterer Fall einer neben der im Paragraph eins, a Absatz eins, RAO nur beispielsweise (arg "insbesondere"), genannten eingetragenen Erwerbsgesellschaft möglichen Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltshaft nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht.
Entscheidungstexte
- Bkv 3/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 3/94
- 7 Ob 32/99b
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 32/99b
Vgl auch
- Bkv 7/99
Entscheidungstext OGH 06.12.1999 Bkv 7/99
Auch; Beisatz: Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO). Das ergibt sich auch aus § 21e RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft im Sinne § 1a Abs 1 - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071681
Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_002