Rechtssatz RS0071687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071687
Entscheidungsdatum
02.12.1970
Norm
RatenG 1961 §2
WG Art17
Rechtssatz
Im Fall einer "Konsumfinanzierung" kann sich das Kreditinstitut, dem zur Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche vom Käufer ausgestellte oder angenommene bzw Blankowechsel übergeben werden, dem Käufer gegenüber nicht auf Art 17 WG berufen, wenn es eine solche Wechselforderung geltend macht.Im Fall einer "Konsumfinanzierung" kann sich das Kreditinstitut, dem zur Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche vom Käufer ausgestellte oder angenommene bzw Blankowechsel übergeben werden, dem Käufer gegenüber nicht auf Artikel 17, WG berufen, wenn es eine solche Wechselforderung geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071687
Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0050OB00237_7000000_002