Rechtssatz RS0071690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071690
Entscheidungsdatum
23.11.1973
Norm
PrTrG 1959 §1
PrTrG 1959 §8 Abs1
Rechtssatz
Der Täterbegriff des § 1 PrTrG ist nicht auf den Betriebsinhaber beschränkt. Des Vergehens nach § 1 PrTrG macht sich nicht nur ein Unternehmer schuldig, sondern jeder und sohin auch ein Angestellter eines Betriebes, der für einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.Der Täterbegriff des Paragraph eins, PrTrG ist nicht auf den Betriebsinhaber beschränkt. Des Vergehens nach Paragraph eins, PrTrG macht sich nicht nur ein Unternehmer schuldig, sondern jeder und sohin auch ein Angestellter eines Betriebes, der für einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071690
Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00074_7300000_001