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Rechtssatz RS0071698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071698

Geschäftszahl

4Ob411/81

Entscheidungsdatum

19.01.1982

Norm

RabG §4 Abs1

Rechtssatz

Der Bestimmung, daß der einen Rabatt gewährende Unternehmer den Umsatz von Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, mit keinem höheren Betrag als fünfzig Schilling festsetzen darf, liegt der Gedanke der Begrenzung des Barzahlungsnachlasses zugrunde, wobei das Gesetz auf eine bestimmte Umsatzhöhe abstellt. Daher darf auch dann, wenn der Unternehmer die Einlösung des Gutscheines nicht von einem bestimmten Umsatz, sondern von einer bestimmten Zahl von Einkäufen abhängig macht, der Gesamtumsatz der vom Unternehmer festgesetzten Zahl der Käufe die fünfzig Schilling Grenze nicht überschreiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 411/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 411/81
    Beisatz: Fotoartikel-Treuekarte. (T1) Veröff: ÖBl 1982,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071698

Dokumentnummer

JJR_19820119_OGH0002_0040OB00411_8100000_001