Rechtssatz RS0071698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071698
Entscheidungsdatum
19.01.1982
Rechtssatz
Der Bestimmung, daß der einen Rabatt gewährende Unternehmer den Umsatz von Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, mit keinem höheren Betrag als fünfzig Schilling festsetzen darf, liegt der Gedanke der Begrenzung des Barzahlungsnachlasses zugrunde, wobei das Gesetz auf eine bestimmte Umsatzhöhe abstellt. Daher darf auch dann, wenn der Unternehmer die Einlösung des Gutscheines nicht von einem bestimmten Umsatz, sondern von einer bestimmten Zahl von Einkäufen abhängig macht, der Gesamtumsatz der vom Unternehmer festgesetzten Zahl der Käufe die fünfzig Schilling Grenze nicht überschreiten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 411/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 411/81
Beisatz: Fotoartikel-Treuekarte. (T1) Veröff: ÖBl 1982,50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071698
Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00411_8100000_001