Rechtssatz RS0071699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071699
Entscheidungsdatum
28.08.1973
Rechtssatz
Liegt ein Vertragsrücktritt des Ratenkäufers vor, so ist es Sache des Ratenverkäufers, zu behaupten und zu beweisen, daß dieser nicht rechtzeitig erfolgte (§ 4 Abs 1 RatenG) oder im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs 2 RatenG unzulässig war (Edlbacher, Kommentar zum RatenG 56 f).Liegt ein Vertragsrücktritt des Ratenkäufers vor, so ist es Sache des Ratenverkäufers, zu behaupten und zu beweisen, daß dieser nicht rechtzeitig erfolgte (Paragraph 4, Absatz eins, RatenG) oder im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, RatenG unzulässig war (Edlbacher, Kommentar zum RatenG 56 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071699
Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0030OB00135_7300000_002