Rechtssatz RS0071706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071706
Entscheidungsdatum
22.05.1984
Rechtssatz
Bei der Einräumung einer kostenlosen Parkmöglichkeit - auch in der Form, daß hiefür zunächst ein Entgelt zu entrichten ist, welches beim Einkauf rückvergütet wird - kann von psychischem Kaufzwang ebensowenig gesprochen werden wie von anreißerischer Werbung; auch eine verbotene Rabattgewährung liegt nicht vor. Schlagwort:
"kostenlose Parkmöglichkeit".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071706
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0040OB00316_8400000_001