Rechtssatz RS0071731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071731
Geschäftszahl
7Ob504/56; 1Ob598/91; 3Ob197/08d
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des Paragraph 8, RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 504/56
Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 504/56
- 1 Ob 598/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
Auch; nur: Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. (T1)
- 3 Ob 197/08d
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 197/08d
nur T1; Beisatz: Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden aber auch die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmanns oder eines Unternehmens staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071731
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19561030_OGH0002_0070OB00504_5600000_001