Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071731×

Rechtssatz RS0071731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071731

Geschäftszahl

7Ob504/56; 1Ob598/91; 3Ob197/08d

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Rechtssatz

Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des Paragraph 8, RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 504/56
    Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 504/56
  • 1 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
    Auch; nur: Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. (T1)
  • 3 Ob 197/08d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 197/08d
    nur T1; Beisatz: Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden aber auch die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmanns oder eines Unternehmens staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071731

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19561030_OGH0002_0070OB00504_5600000_001