Rechtssatz RS0071760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071760
Entscheidungsdatum
27.09.1977
Rechtssatz
Der Mengennachlaß muß sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halten, also durch eine vernünftige kaufmännische Kalkulation berechtigt sein, und dem Sinn und Zweck des RabG, das Umgehungen und Mißbräuche von an sich unbedenklichen Handelsbräuchen verhindern will, entsprechen. Nach herrschender Auffassung ist für die Annahme der Handelsüblichkeit erforderlich, daß die Gewährung "im gesamten Handel üblich" ist; ein örtlicher Gebrauch reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071760
Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00372_7700000_001