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Rechtssatz RS0071760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071760

Geschäftszahl

4Ob372/77

Entscheidungsdatum

27.09.1977

Norm

RabG §7

Rechtssatz

Der Mengennachlaß muß sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halten, also durch eine vernünftige kaufmännische Kalkulation berechtigt sein, und dem Sinn und Zweck des RabG, das Umgehungen und Mißbräuche von an sich unbedenklichen Handelsbräuchen verhindern will, entsprechen. Nach herrschender Auffassung ist für die Annahme der Handelsüblichkeit erforderlich, daß die Gewährung "im gesamten Handel üblich" ist; ein örtlicher Gebrauch reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 372/77
    Veröff: ÖBl 1978,48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071760

Dokumentnummer

JJR_19770927_OGH0002_0040OB00372_7700000_001