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Rechtssatz RS0071781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0071781

Geschäftszahl

Bkv1/90; Bkv6/06

Entscheidungsdatum

16.02.2009

Norm

RAO idF RAPG 1985 §2
RL-BA 1977 §33
RL-BA 1977 ArtXII

Rechtssatz

Eine Anrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter vorliegt, die in keiner Weise durch eine andere berufliche (Haupttätigkeit) Tätigkeit beeinträchtigt wird. Eine Tätigkeit als Universitätsassistent mit einem verpflichtenden Beschäftigungsausmaß von zwanzig Wochenstunden ist als eine solche Tätigkeit anzusehen, welche die verpflichtende hauptberufliche Tätigkeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters beeinträchtigt. Auch aus anderen Rechtsvorschriften (AngG, GewO, AZG) ergibt sich zwingend, dass ein Dienstverhältnis, das zwanzig Wochenstunden als Arbeitszeit vorschreibt bzw erreicht, nicht als Nebenbeschäftigung zu qualifizieren ist, sondern als zweiter Hauptberuf.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/90
    Entscheidungstext OGH 11.06.1990 Bkv 1/90
  • Bkv 6/06
    Entscheidungstext OGH 16.02.2009 Bkv 6/06
    Vgl; nur: Eine Anrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter vorliegt. (T1); Beisatz: Jede praktische Verwendung ist erst nach Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften anrechenbar (§ 2 Abs 4 RAO). Erst dann beginnt die auf die fünfjährige Gesamtpraxis anrechenbare Zeit der praktischen Verwendung, von welcher - ohne Rücksicht auf ein Doktoratsstudium - mindestens 9 Monate Gerichtspraxis und mindestens 2 Jahre hauptberufliche und uneingeschränkte Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt zwingend sind („Pflichtpraxis" § 2 Abs 1 RAPG). Das Doktoratsstudium wird bis zum Ausmaß von 6 Monaten auf die praktische Verwendung angerechnet (§ 2 Abs 3 Z 1 RAO). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071781

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19900611_OGH0002_000BKV00001_9000000_001