Rechtssatz RS0071783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071783
Entscheidungsdatum
25.04.1972
Rechtssatz
Wer einen Verstoß gegen das RabG behauptet und mittels einstweiliger Verfügung ein Verbot beantragt, hat jedenfalls zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Rabattgewährung Waren des täglichen Bedarfes betroffen hat. Dies betrifft nämlich den anspruchsbegründenden Sachverhalt, nicht etwa die Ausnahme von einem - nicht bestehenden - allgemeinen Verbot der Rabattgewährung. Es besteht vielmehr generell nur bei Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071783
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00320_7200000_001