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Rechtssatz RS0071783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071783

Geschäftszahl

4Ob320/72

Entscheidungsdatum

25.04.1972

Norm

RabG §1
RabG §12

Rechtssatz

Wer einen Verstoß gegen das RabG behauptet und mittels einstweiliger Verfügung ein Verbot beantragt, hat jedenfalls zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Rabattgewährung Waren des täglichen Bedarfes betroffen hat. Dies betrifft nämlich den anspruchsbegründenden Sachverhalt, nicht etwa die Ausnahme von einem - nicht bestehenden - allgemeinen Verbot der Rabattgewährung. Es besteht vielmehr generell nur bei Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 320/72
    Veröff: ÖBl 1973,92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071783

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0040OB00320_7200000_001