Rechtssatz RS0071789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071789
Entscheidungsdatum
19.05.1981
Rechtssatz
Verwertung im Sinn des § 9 Z 1 RabG kann nicht den Begriffen "Benützen" oder Verwenden" gleichgesetzt werden. Unter dem Begriff des "Verwertens" ist vielmehr zu verstehen, daß die Benützung notwendigerweise erfolgt; die Ware muß die berufliche Tätigkeit erst ermöglichen oder wesentlich fördern und zwar in einer für die betreffende Tätigkeit typischen Weise (so schon ÖBl 1971,158; SZ 36/127; SZ 29/54).Verwertung im Sinn des Paragraph 9, Ziffer eins, RabG kann nicht den Begriffen "Benützen" oder Verwenden" gleichgesetzt werden. Unter dem Begriff des "Verwertens" ist vielmehr zu verstehen, daß die Benützung notwendigerweise erfolgt; die Ware muß die berufliche Tätigkeit erst ermöglichen oder wesentlich fördern und zwar in einer für die betreffende Tätigkeit typischen Weise (so schon ÖBl 1971,158; SZ 36/127; SZ 29/54).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 359/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 359/81
Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071789
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00359_8100000_001