Rechtssatz RS0071807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071807
Entscheidungsdatum
05.09.1974
Rechtssatz
Basis für den Preisvergleich ist der "übliche" Preis am Ort des Verkaufes. Daß dieser Preis zwischen einer Untergrenze und einer hievon nicht allzu weit entfernten Obergrenze, von der im Zweifel zugunsten des Täters auszugehen sein wird, schwankt und keine konstante Größe darstellt, liegt in der Natur der Preisbildung der freien Marktwirtschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071807
Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0110OS00007_7400000_006