Rechtssatz RS0071811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071811
Entscheidungsdatum
05.09.1974
Rechtssatz
Die beim Vertrieb eines Artikels durch Vertreter erbrachte Bedarfsleistung (Serviceleistung) Leistung - wie etwa Lieferung und Aufstellung des Gerätes - trägt für den Konsumenten bloß den Charakter einer untergeordneten Nebenleistung, weil sie weit hinter das ausschlaggebende Verkaufsgeschäft zurücktritt und schon darum den Preis der an ihn verkauften Ware keinesfalls in exorbitanter Weise beeinflussen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071811
Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0110OS00007_7400000_007