Rechtssatz RS0071823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071823
Entscheidungsdatum
05.12.1973
Rechtssatz
Es geht nicht an, im Bereich von Städten lediglich die Veräußerung des fraglichen Bedarfsgegenstandes (hier: Fernsehgeräte) in der am wenigsten aufwendigen Form durch einschlägige Detailgeschäfte als ordentlichen Geschäftsverkehr und allein die Preise, welche sich dabei herausgebildet haben, als ortsüblich zu betrachten. Auch auf Vertreterbasis arbeitende Betriebe, welche die einer solchen Betriebsform entspringenden erhöhten Kosten auf den Konsumenten überwälzen, sind als ordentlicher Geschäftsverkehr und die geforderten (höheren) Preise als üblich zu erachten, es sei denn, daß die Acquisitionsmethoden gegenüber den sonst im Detailhandel allgemein üblichen (niedrigeren) Preisen eine Preisverschiebung (hier um rund 20 Prozent bis über 50 Prozent) bewirken, derzufolge diese Preise eben nicht mehr als im ordentlichen Geschäftsverkehr gebildet und üblich gewertet werden können.
Entscheidungstexte
- 13 Os 109/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 13 Os 109/73
Veröff: EvBl 1974/219 S 470 = SSt 44/35 = ÖBl 1974,71 (Fernsehgeräte)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071823
Dokumentnummer
JJR_19731205_OGH0002_0130OS00109_7300000_005