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Rechtssatz RS0071823

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071823

Geschäftszahl

13Os109/73

Entscheidungsdatum

05.12.1973

Norm

PrTrG 1959 §1 Abs3

Rechtssatz

Es geht nicht an, im Bereich von Städten lediglich die Veräußerung des fraglichen Bedarfsgegenstandes (hier: Fernsehgeräte) in der am wenigsten aufwendigen Form durch einschlägige Detailgeschäfte als ordentlichen Geschäftsverkehr und allein die Preise, welche sich dabei herausgebildet haben, als ortsüblich zu betrachten. Auch auf Vertreterbasis arbeitende Betriebe, welche die einer solchen Betriebsform entspringenden erhöhten Kosten auf den Konsumenten überwälzen, sind als ordentlicher Geschäftsverkehr und die geforderten (höheren) Preise als üblich zu erachten, es sei denn, daß die Acquisitionsmethoden gegenüber den sonst im Detailhandel allgemein üblichen (niedrigeren) Preisen eine Preisverschiebung (hier um rund 20 Prozent bis über 50 Prozent) bewirken, derzufolge diese Preise eben nicht mehr als im ordentlichen Geschäftsverkehr gebildet und üblich gewertet werden können.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 109/73
    Entscheidungstext OGH 05.12.1973 13 Os 109/73
    Veröff: EvBl 1974/219 S 470 = SSt 44/35 = ÖBl 1974,71 (Fernsehgeräte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071823

Dokumentnummer

JJR_19731205_OGH0002_0130OS00109_7300000_005