Rechtssatz RS0071829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071829
Geschäftszahl
13Os74/73; 13Os109/73
Entscheidungsdatum
05.12.1973
Norm
PrTrG 1959 §1 Abs3
PrTrG 1959 §1 Abs4
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob ein Entgelt angemessen ist oder nicht, hat nicht auf der Basis der Auslagen des Veräußerers zu erfolgen - das PrTrG lehnt die Gestehungskostentheorie ab - sondern nach § 1 Abs 3 und 4 PrTrG durch einen Vergleich des Entgelts mit dem zulässigen Preis dieser Ware, der (nach § 1 Abs 3 PrTrG) entweder ein amtlich festgesetzter ist oder aber bei Waren, für die ein solcher Preis nicht besteht, der im ordentlichen Geschäftsverkehr an den Orten des Verkaufs jeweils übliche Preis.Die Lösung der Frage, ob ein Entgelt angemessen ist oder nicht, hat nicht auf der Basis der Auslagen des Veräußerers zu erfolgen - das PrTrG lehnt die Gestehungskostentheorie ab - sondern nach Paragraph eins, Absatz 3 und 4 PrTrG durch einen Vergleich des Entgelts mit dem zulässigen Preis dieser Ware, der (nach Paragraph eins, Absatz 3, PrTrG) entweder ein amtlich festgesetzter ist oder aber bei Waren, für die ein solcher Preis nicht besteht, der im ordentlichen Geschäftsverkehr an den Orten des Verkaufs jeweils übliche Preis.
Entscheidungstexte
- 13 Os 74/73
Entscheidungstext OGH 23.11.1973 13 Os 74/73
Veröff: EvBl 1974/192 S 410 = ÖBl 1975,24 (Heizmatten)
- 13 Os 109/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 13 Os 109/73
Vgl auch; Beisatz: Ablehnung der Kostengestehungstheorie. (T1) Veröff: EvBl 1974/219 S 470 = SSt 44/35 = ÖBl 1974,71 (Fernsehgeräte)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071829
Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00074_7300000_002